Zeugin I.________ führte aus, sie habe es so verstanden, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht schon nach der gewaltsamen Analpenetration aus der Wohnung geworfen habe, weil sie sehr stark im Schock gewesen sei in diesem Moment (pag. 522 Z. 27). Die Polizei sei beim Gespräch an dem Abend schon ein Thema gewesen, aber es sei auch schwierig gewesen, weil in dem Moment etwas mega Schlimmes passiert und es mega dramatisch gewesen sei. Sie hätten die Privatklägerin einfach beruhigen müssen in dem Moment, für sie da sein müssen (pag. 522 Z. 32 ff.). Der Zeuge J.____