28 zwingend darin bestehen müssen, dass die Privatklägerin aufgestanden resp. vorab wohl nach unten zum Fussende des Bettes gerutscht wäre. Wie sie selber ausführte, hatte sie dazu in dem Moment nicht die Kraft und liess es über sich ergehen. Zudem war sie psychisch in einem Schockzustand. Das geht auch aus den Zeugenaussagen hervor. Zeugin I.__