749 Z. 11 f.). Aus diesen Aussagen geht hervor, dass die Privatklägerin nach dem Analverkehr nicht mehr vollständig Herrin der Lage war. Sie signalisierte dem Beschuldigten klar, dass sie körperlichen Kontakt nur noch im Rahmen einer nicht sexuell motivierten Entschuldigungshandlung akzeptiere. Dies musste ihm eigentlich bereits durch den mehrfach wiederholten und ablehnenden Ausdruck «m-hm» klar gewesen sein, spätestens aber, als sie seine vaginale Penetration mit den Fingern verbal (mind. dreimal «lass mich, lass mich, lass mich») und nonverbal (durch Abdrehen und Wegrutschen) zurückwies.