Auch hinsichtlich dieser Phase teilt die Kammer die Beweiswürdigung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz nur teilweise. Hinsichtlich der Möglichkeit, sich zur Wehr zu setzen, ist Folgendes zu berücksichtigen: Die Privatklägerin befand sich in einem Schockzustand. Sie sagte selber aus, im Moment, als er versucht habe, mit seinen Fingern in sie einzudringen, sei sie bereits wie ein Gemüse gewesen oder so. Sie habe ihre eigene Handlungsmacht nicht wahrnehmen können und auch nicht differenzieren, wie er sie angefasst habe (pag. 36 Z. 249 ff.).