Nicht erwiesen ist hingegen, dass die Privatklägerin ausserstande gewesen wäre, sich (vehement) zur Wehr zu setzen. Das Gericht anerkennt, dass sie sich zwar in einem emotionalen und aufgewühlten Zustand befand, was ohne Weiteres nachvollziehbar ist. Dennoch konnte sie sich schlussendlich wehren und ihn wegschicken, womit sie nachweislich im Stande war, sich zur Wehr zu setzen.