606): Das Gericht erachtet es im Weiteren gestützt auf die diesbezüglich glaubhaften Erstaussagen der Privatklägerin als erstellt, dass sie ganz ausser sich aus dem Badezimmer zurückkam und sich bäuchlings nackt auf das Bett legte, woraufhin der Beschuldigte erneut begann, sie zu streicheln. Er versuchte dabei mit den Fingern in ihre Scheide einzudringen, woraufhin sie sich fluchtartig ganz zur Wand hinlegte und ihm den Rücken zudrehte. Sie gab ihm dabei nonverbal und verbal zu verstehen, dass sie das nicht mehr wolle.