Aus einer zu Unrecht behaupteten analen Ejakulation ergibt sich angesichts der vorliegenden Umstände für die Privatklägerin kein oder nur ein minimer prozessualer Vorteil. Insgesamt erachtet die Kammer somit auch diesen Umstand der Anklageschrift als erstellt und geht zudem davon aus, dass der Beschuldigte beim kurzen und heftigen Analverkehr auch zum Orgasmus kam. 10.7 Erstellter Sachverhalt hinsichtlich der dritten Phase Die Vorinstanz erachtete hinsichtlich der dritten Phase (versuchtes vaginales Eindringen mit den Fingern, vaginaler Geschlechtsverkehr ohne Kondom) den folgenden Sachverhalt als erstellt (pag. 606):