Zu guter Letzt ist bei der Privatklägerin kein Motiv für eine übermässige Belastung in diesem Punkt erkennbar. Bereits eine kurzzeitige anale Penetration mit blutigen Hautverletzungen beinhaltet ein hochgradiges Infektionsrisiko für allerart Krankheiten, dafür ist keine Ejakulation nötig. Auch besteht bei einem analen Orgasmus kein Schwangerschaftsrisiko. Aus einer zu Unrecht behaupteten analen Ejakulation ergibt sich angesichts der vorliegenden Umstände für die Privatklägerin kein oder nur ein minimer prozessualer Vorteil.