Nicht zuletzt war zudem die Privatklägerin selber auch klar der Meinung, dass der Beschuldigte nach dem vaginalen Geschlechtsverkehr erst anal einen Orgasmus gehabt habe: «Ich glaube, das gehörte für ihn zum Höhepunkt. Dass er wie noch so in mich eindringen musste, um wirklich zu kommen. Ich glaube, das war für ihn in diesem Moment die Krönung. Darum war es für ihn auch egal, was das mit mir macht. Weil er kam ja auch gleich zum Orgasmus, nachdem er nur kurz anal in mir drin war» (pag. 37 Z. 269 ff.). Zu guter Letzt ist bei der Privatklägerin kein Motiv für eine übermässige Belastung in diesem Punkt erkennbar.