Dass sie auch der Zeugin I.________ in jener Nacht «nur» und vordringlich vom Bluten erzählt hat, ist entsprechend nicht weiter erstaunlich, da für sie im Moment die blutige Hautverletzung angesichts der erlebten Rücksichtslosigkeit und Gewalt im Vordergrund gestanden haben mag. Zwar berichtete sie, nachdem sie gemerkt hatte, dass er ungeschützt vaginal in sie eingedrungen war, von einer unmittelbar auftretenden Angst vor Schwangerschaft (pag. 36 Z. 229 f.).