Die Privatklägerin hat der Vorinstanz zudem schlüssig erklärt, was sie damit meinte, als sie sagte, sie habe im Nachhinein gewusst, dass es Sperma gewesen sei, und diese Begründung erscheint logisch und nachvollziehbar: Sie habe nämlich auf der Toilette noch geglaubt, dass der Beschuldigte ein Kondom getragen habe (pag. 527 Z. 25 ff.). Sie habe auf dem Papier Sperma gesehen, habe aber damals noch nicht verstanden, dass es Sperma gewesen sei, weil es damals nicht in ihre Vorstellung gepasst habe. Weil das ja unter normalen Umständen nicht hätte möglich sein können. Sie habe im Moment gerade andere Probleme gehabt, als sich zu fragen, was das sei.