Spermaähnliche Flüssigkeit Auch als erstellt erachtet die Kammer, dass die Privatklägerin nach dem Vorfall aus ihrem Anus blutete, und dass eine spermaähnliche Flüssigkeit aus diesem herauskam, was impliziert, dass der Beschuldigte die Analpenetration ungeschützt vornahm. Die Privatklägerin machte diesbezüglich in allen Befragungen konstante und klare Aussagen, nämlich dass Blut und eine spermaähnliche Flüssigkeit (vermischt) aus ihrem Anus herausgeflossen seien («Und im Nachhinein weiss ich auch, dass es Sperma war, was aus mir rauskam», pag. 32 Z. 53 f.; «Ich kann mich nur noch daran erinnern, wie es auf dem Nastuch Blut und Sperma hatte», pag. 36 Z. 218 f.;