Wegstossen Ebenfalls erachtet die Kammer es als erstellt, dass sich die Privatklägerin nach dem analen Eindringen und dem Orgasmus des Beschuldigten (hierzu sogleich unter dem Titel «Spermaähnliche Flüssigkeit») zur Wehr setzte und den Beschuldigten wegstiess. Zum einen hat sie dies von Anfang an klar so ausgesagt und zuletzt auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt (pag. 32 Z. 52 und 747 Z. 8). Zum anderen war die Privatklägerin gerade in der misslichen Hündchenstellung, in welcher sie sich rechtwinklig kniend, vorgebückt auf allen Vieren befand, schon nur durch die überhängende Körperposition des Beschuldigten physisch fixiert (pag. 526 Z. 23 ff. und 748 Z. 1 ff.).