Aus diesem Nachtatumstand lässt sich somit offensichtlich nichts hinsichtlich der effektiven Tat ableiten. Entgegen der Vorinstanz geht die Kammer nach dem Gesagten davon aus, dass das Eindringen des Beschuldigten so erfolgte, wie von der Privatklägerin konstant und differenziert beschrieben, nämlich gewaltsam und ruckartig, mithin mit voller Kraft. Wegstossen Ebenfalls erachtet die Kammer es als erstellt, dass sich die Privatklägerin nach dem analen Eindringen und dem Orgasmus des Beschuldigten (hierzu sogleich unter dem Titel «Spermaähnliche Flüssigkeit») zur Wehr setzte und den Beschuldigten wegstiess.