Dass die Privatklägerin seine unmittelbaren Entschuldigungen zuerst als Einräumung eines ehrlichen Fehlers seinerseits interpretierte, steht einem gewaltsamen, ruckartigen Eindringen nicht im Wege. Ein Täter kann dem Opfer gegenüber auch nach besonders brutalem Vorgehen echte Reue suggerieren – besonders, wenn dieses im Schockzustand noch gar nicht einordnen kann, was soeben geschehen ist. Sie führte dazu aus, sie habe recht lange gebraucht, um zu realisieren, wie schlimm das gewesen sei und es beschäftige sie immer noch (pag. 527 Z. 10 f.). Aus diesem Nachtatumstand lässt sich somit offensichtlich nichts hinsichtlich der effektiven Tat ableiten.