23 Rammen seines Penis, bereits in der ersten Sekunde derartigen Schmerz und derartige Verletzungen hätte zufügen sollen. Insbesondere kann nicht nachvollzogen werden, wie die Vorinstanz mit der als glaubhaft taxierten Erstaussage der Privatklägerin, er habe sie «gerammt», noch ernsthafte Zweifel an den Druckverhältnissen der Penetration haben kann. Dass die Privatklägerin seine unmittelbaren Entschuldigungen zuerst als Einräumung eines ehrlichen Fehlers seinerseits interpretierte, steht einem gewaltsamen, ruckartigen Eindringen nicht im Wege.