42 Z. 75). Er sei so auf eine Art in sie eingedrungen, dass ihre Haut gerissen sei. Wegen dem Reissen und dem Brennen habe es weh getan (pag. 43 Z. 125 ff.). Nebst der tatsächlichen Verwendung des Wortes Gewalt, beschrieb die Privatklägerin die Handlung des Beschuldigten ansonsten mit äquivalenten Begriffen, die bereits für sich alleine, aber insbesondere in Kombination nur als Beschreibung von Gewalt verstanden werden können. Zeugin I.________ berichtete ebenfalls davon, dass die Privatklägerin ihr gegenüber noch in der Tatnacht von gewaltsamem Eindringen in den Anus gesprochen hatte (pag. 521 Z. 27).