Die Kammer kann sich dieser Einschätzung nur teilweise, nämlich nur gemäss erstem Absatz, anschliessen. Gewalt Die Privatklägerin hat konstant, differenziert, ohne Aggravierungen über mehrere Befragungen hinweg stringent aufgezeigt, dass der Beschuldigte in der Hündchenstellung hinter und über ihr seinen Penis aus ihrer Vagina herauszog und diesen sodann unmittelbar, ohne Vorwarnung sehr fest, mithin gewaltsam in ihren After hineinrammte, was ihr unmittelbar und heftig sehr grosse Schmerzen verursachte. Die diesbezüglich wichtigsten Aussagen der Privatklägerin sind an dieser Stelle in Erinnerung zu rufen.