Auch erzählte sie davon nichts den Zeugen, dies im Gegensatz zur Blutung. Schliesslich hatten die Parteien bereits vorher Sex, weshalb die Flüssigkeit auch davon oder vom Kondom von vorher stammen konnte. Das Gericht kommt deshalb zum Schluss, dass die Erinnerung der Privatklägerin an eine weisse Substanz auf dem Nastuch als Beweis für Sperma nicht genügt.