36 Z. 216 – 218). Abschliessend ist nach Ansicht des Gerichts davon auszugehen, dass sich die Privatklägerin vom Beschuldigten lösen konnte, ohne sich aktiv gegen ihn zu wehren oder ihn wegzustossen, zumal er sie nicht fixierte und sie sich anschliessend ins Badezimmer begab. Schliesslich ist aus Sicht des Gerichts nicht zweifelsfrei bewiesen, dass eine spermaähnliche Flüssigkeit aus dem Anus der Privatklägerin kam. So gab die Privatklägerin selbst an, dass sie erst im Nachhinein dachte, dass Sperma aus ihr rauskam (pag. 32 Z. 53). Auch erzählte sie davon nichts den Zeugen, dies im Gegensatz zur Blutung.