Weiter ist nicht erwiesen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nach dem analen Eindringen weggestossen hat. So ist es schwer vorstellbar, wie sie den Beschuldigten in der geschilderten (Hündchen-)Position hätte wegstossen können, zumal der (versuchte) Analverkehr «nur» gerade eine bis zwei Sekunden dauerte. Diese Frage konnte auch anlässlich der Hauptverhandlung nicht schlüssig geklärt werden. Schliesslich gab die Privatklägerin in der ersten Einvernahme nicht an, dass sie sich in besonderer Weise zur Wehr gesetzt hätte (pag. 36 Z. 216 – 218).