22 Fehler» bestanden. Gestützt auf die verfügbaren Beweismittel kann das Gericht nicht mit hinreichender Sicherheit bestimmen, mit welchem Druck der Beschuldigte tatsächlich eindrang bzw. dies versucht hat, denn bekanntlich entstehen Analblessuren bereits bei normalem (einvernehmlichem) Analverkehr (ohne Gleitmittel) oder hartem Stuhlgang. Es ist deswegen lediglich bewiesen, dass der Beschuldigte, beim Versuch anal in die Privatklägerin einzudringen, so viel Druck angewendet hat, wie es brauchte, um eine blutende Verletzung im Analbereich der Privatklägerin zu verursachen.