Sie verneinte dies umso vehementer, als er mehrfach nachfragte. Trotz des klar kommunizierten Willens der Privatklägerin setzte er sich über diesen hinweg und drang von hinten in ihren Anus ein bzw. setzte dazu an. Die Privatklägerin schrie vor Schmerzen auf, löste sich vom Beklagten und begab sich unmittelbar ins Badezimmer. Dort stellte sie fest, dass sie aus ihrem Anus blutete. Nach Ansicht des Gerichts ist jedoch nicht erwiesen, dass der Beschuldigte mit voller Kraft und ruckartig in den Anus der Privatklägerin eindrang.