): Betreffend die zweite Phase erachtet das Gericht gestützt auf die diesbezüglich glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und der Zeugen als erstellt, dass die Parteien nach einer kurzen gemeinsamen Pause auf dem Balkon vereinbart haben, nochmals Geschlechtsverkehr zu haben. Der Beschuldigte drang daraufhin in der Hündchenstellung in die Privatklägerin ein. Während dem Geschlechtsverkehr erkundigte er sich bei ihr, ob er in ihren Anus eindringen dürfe, was sie klar verneinte. Sie verneinte dies umso vehementer, als er mehrfach nachfragte.