Die Kammer kann sich dieser Einschätzung vollumfänglich anschliessen und kommt selber zum gleichen Schluss. 10.6 Erstellter Sachverhalt hinsichtlich der zweiten Phase Hinsichtlich der zweiten Phase (Balkon, zweiter Geschlechtsverkehr mit analem Eindringen) erachtete die Vorinstanz sodann den folgenden Sachverhalt als erstellt (pag. 604 f.): Betreffend die zweite Phase erachtet das Gericht gestützt auf die diesbezüglich glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und der Zeugen als erstellt, dass die Parteien nach einer kurzen gemeinsamen Pause auf dem Balkon vereinbart haben, nochmals Geschlechtsverkehr zu haben.