21 Die Zeugen haben sich nach Ansicht der Kammer bemüht das auszusagen, was sie noch wussten und damals wahrgenommen hatten. Sie gaben an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sodann Erinnerungslücken zu. Wären die Zeugenaussagen tatsächlich instrumentalisiert gewesen und hätten sich die Zeugen im Vorfeld zu ihren Einvernahmen mit der Privatklägerin abgesprochen, so wäre zu erwarten, dass ihr Aussagen mehr mit denjenigen der Privatklägerin übereingestimmt hätten.