An dieser Stelle ist jedoch festzuhalten, dass sowohl der Zeuge J.________ als auch die Zeugin I.________ – trotz der bestehenden Möglichkeit des Austauschs mit der Privatklägerin über ihre Zeugenaussagen – nicht verstärkt zu ihren Gunsten aussagten. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass die Zeugin I.________ zwar zur Analpenetration genaue Angaben machen konnte, betreffend Vaginalpenetration aber zu Protokoll gab, dass sie nicht mehr genau wisse, was diesbezüglich abgelaufen sei (pag. 521 Z. 28 ff. und 522 Z. 3 ff.). Weiter konnte sie auch die Aussage der Privatklägerin, dass nach der Analpenetration Sperma aus ihrem Anus rausgeflossen sei, nicht bestätigen (pag. 522 Z. 15 ff.).