Es ist nachvollziehbar, dass die für die Zeugen aufwühlende Erzählung der Privatklägerin (Zeugin I.________ führte beispielhaft anlässlich ihrer Einvernahme aus, es sei sehr schwierig darüber zu reden, pag. 521 Z. 23 f.) besser in Erinnerung bleibt als Nebensächlichkeiten, wie die zeitliche Einordnung des Nachhausekommens. Beide Zeugen gaben sodann zu Protokoll, dass sie vor der Hauptverhandlung in Kontakt mit der Privatklägerin gestanden seien (pag. 519 Z. 23 ff. und 524 Z. 13). An dieser Stelle ist jedoch festzuhalten, dass sowohl der Zeuge J.______