Auch dieser Würdigung kann sich die Kammer voll und ganz anschliessen. Die Verteidigung monierte, die Aussagen des Zeugen J.________ (nachfolgend: Zeuge J.________) würden exakt mit den Aussagen der Privatklägerin übereinstimmen. Es falle auf, dass der Zeuge sehr detailliert wisse, was die Privatklägerin ihm erzählt habe, aber zur Situation, als sie ihm dies erzählt habe, könne er nur wenige Angaben machen. So habe er bspw. nicht gewusst, ob er vor der Zeugin I.________ nach Hause gekommen sei oder erst nach ihr. Auch zeitlich habe er sein Heimkommen nicht einordnen können. Zur Zeugin I.________ äusserte sich die Verteidigung hingegen nicht (pag.