Es ist denn auch darauf hinzuweisen, dass zwischen dem Gespräch und seinen Aussagen mehr als zwei Jahre liegen. Damit ist nicht weiter erstaunlich, dass er sich nicht mehr an die genaue Zeit erinnern konnte. Auch beträgt die Differenz einzig 1.5 bis 2 Stunden und ist damit als gering einzustufen. Abschliessend ist auf die Aussagen der Zeugen abzustellen. Die Aussagen der beiden Zeugen stützen die Angaben der Privatklägerin, wonach es zu ungewolltem Analverkehr kam, wobei der Beschuldigte zuerst mehrmals fragte, ob er anal eindringen dürfe und die Privatklägerin dies verneinte, sie anschliessend blutete und der Beschuldigte im weiteren Verlauf nochmals ohne Kondom in sie eindrang.