20 Gespräch zeitlich nicht mehr einordnen konnte resp. seine Angaben denjenigen der Privatklägerin widersprechen, lässt seine Aussagen nicht unglaubhaft erscheinen. So ist nachvollziehbar, dass er sich in dieser Situation hauptsächlich auf seine Kollegin konzentrierte, welcher es offenbar nicht gut ging – was auch I.________ bestätigte – und sich nicht die Zeit merkte, wann er zu Hause ankam. Es ist denn auch darauf hinzuweisen, dass zwischen dem Gespräch und seinen Aussagen mehr als zwei Jahre liegen.