Aus Sicht des Gerichts sind die Aussagen der beiden Zeugen glaubhaft. Obwohl sie mit der Privatklägerin befreundet sind, sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die Angaben abgesprochen oder konstruiert sind. So konnte I.________ beispielsweise nicht bestätigen, dass die Privatklägerin ihr etwas von Sperma oder Ejakulation erzählt hätte. Wäre die Geschichte abgesprochen, wäre zu erwarten, dass alle drei Personen diesen Umstand schildern würden. Beide Zeugen gaben an, wenn sie etwas nicht mehr wussten. Der Umstand, dass J.________ das