was sie ihnen erzählt hat. In Bezug auf die Aussagen der Zeugen lässt sich festhalten, dass sich diese in den wesentlichen Punkten decken. Die Privatklägerin habe ihnen erzählt, dass der Beschuldigte gegen ihren Willen anal eingedrungen sei, sie geblutet habe und er anschliessend noch ohne Kondom in sie eingedrungen sei. Beide Zeugen gaben in Bezug auf die emotionale Verfassung der Privatklägerin an, dass diese aufgelöst und geschockt gewesen sei. Aus Sicht des Gerichts sind die Aussagen der beiden Zeugen glaubhaft.