Seine Aussagen seien offensichtlich angepasst worden und konstruiert (pag. 536). Dieser Einschätzung kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. 10.4 Würdigung der Zeugenaussagen Die Vorinstanz würdigte die Zeugenaussagen wie folgt (pag. 306 f.): Vorliegend gibt es keine direkten Zeugen, welche Angaben zu den angezeigten Vorfällen machen und damit Anhaltspunkte betreffend den bestrittenen Sachverhalt liefern könnten. Die einvernommenen Zeugen, I.________ und J.________, können jedoch aussagen, was sie mit der Privatklägerin direkt nach dem Vorfall gesprochen haben resp. was sie ihnen erzählt hat.