Das widersprüchliche Aussageverhalten sowie das Verstecken hinter Schutzbehauptungen ziehen sich somit wie ein roter Faden durch die Einvernahmen des Beschuldigten und führen dazu, dass auf seine Aussagen insbesondere betreffend das Kerngeschehen nicht abgestellt werden kann. Seine Aussagen sind ungeeignet, die sehr glaubhaften Aussagen der Privatklägerin in Zweifel zu ziehen. Zu seinem Aussageverhalten passt auch der rechtskräftig eingestellte Nebenschauplatz der unerlaubten Sex-Videoaufnahmen zwecks Veröffentlichung im Internet (pag. 1 und 150 f.).