Trotz vieler Erinnerungslücken bestritt er stets vehement, etwas gegen den Willen der Privatklägerin getan zu haben. Der Beschuldigte zeigte sich anlässlich der Berufungsverhandlung zwar durchaus zur Aussage bereit, bestritt die Aussagen der Privatklägerin aber wieder überwiegend in pauschaler Weise, ohne selbst etwas zur Erstellung des Sachverhalts beizutragen (pag. 753 Z. 2 f., 9, 13, 16 ff., 23 f., 29 f. und 35 f.). Er hält weiterhin daran fest, dass sein einziger Fehler darin bestand, das Kondom ohne Einwilligung der Privatklägerin abgestreift zu haben. Er entschuldigte sich anlässlich der Berufungsver-