Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte sich sodann der bereits gestützt auf die früheren Aussagen des Beschuldigten gewonnene Eindruck, wonach er bei Vorhalt von heiklen Details oder allgemeinem Fehlverhalten seinerseits entweder in Pauschalbestreitungen verfällt, Erinnerungslücken geltend macht oder Ausführungen zu heiklen Situationen ganz auslässt. Trotz vieler Erinnerungslücken bestritt er stets vehement, etwas gegen den Willen der Privatklägerin getan zu haben.