Aus diesem Grund kann davon ausgegangen werden, dass das widersprüchliche Aussageverhalten des Beschuldigten nicht auf sein psychisches Störungsbild zurückzuführen ist, sondern es sich jeweils um bewusste Schutzbehauptungen handelte. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte sich sodann der bereits gestützt auf die früheren Aussagen des Beschuldigten gewonnene Eindruck, wonach er bei Vorhalt von heiklen Details oder allgemeinem Fehlverhalten seinerseits entweder in Pauschalbestreitungen verfällt, Erinnerungslücken geltend macht oder Ausführungen zu heiklen Situationen ganz auslässt.