354 und amtliche Akten PEN 22 39, pag. 371 Z. 55 ff.), im vorliegenden Fall keinerlei imperative Stimmen, Wahnvorstellungen oder sonstige psychotische Anzeichen erwähnt. Aus diesem Grund kann davon ausgegangen werden, dass das widersprüchliche Aussageverhalten des Beschuldigten nicht auf sein psychisches Störungsbild zurückzuführen ist, sondern es sich jeweils um bewusste Schutzbehauptungen handelte.