Erst auf Vorhalt von nicht zu widerlegenden Beweisen, namentlich von den Chatverläufen zwischen ihm und der Privatklägerin, gab er überhaupt zu, die Privatklägerin zu kennen und mit ihr intim gewesen zu sein. Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte im Gegensatz zum späteren strafrechtlich relevanten Vorfall vom 5. Juni 2021 zum Nachteil von H.________, bei welchem er den Tatablauf und seine eigene Beteiligung (Würgen und Strangulieren) darlegte und auch die Stimme offenlegte, welche ihm gesagt habe, das tun zu müssen (vgl. u.a.: pag. 354 und amtliche Akten PEN 22 39, pag.