427). Aus den dargelegten Aussagen geht klar hervor, dass der Beschuldigte genau wusste, dass beim Treffen mit der Privatklägerin etwas nicht gut gelaufen war und er sich deshalb – wenn auch unbeholfen – hinter Schutzbehauptungen versteckte. Erst auf Vorhalt von nicht zu widerlegenden Beweisen, namentlich von den Chatverläufen zwischen ihm und der Privatklägerin, gab er überhaupt zu, die Privatklägerin zu kennen und mit ihr intim gewesen zu sein.