769), ist entgegenzuhalten, dass es unter diesem Aspekt gar noch widersprüchlicher erscheint, dass er angab die Privatklägerin nicht zu kennen. Dieses sprunghafte und höchst widersprüchliche Aussageverhalten kann sodann auch nicht damit begründet werden, dass er sich im Zeitpunkt der ersten Einvernahme gemäss Ergänzungsgutachten des Rechtsmedizinischen Instituts der Universität Bern (nachfolgend: IRM) vom 3. Februar 2022 bereits in der Prodromalphase (= Vorphase einer Krankheit) der später sich manifestierten schizophrenen Grunderkrankung befand (pag. 427).