Im Anschluss erfolgt erneut ein Mix aus Erinnerungslücken und vehementen Abstreitungen (beispielhaft: pag. 13 Z. 163, 167, 172, 177, 180 ff.). Dem schriftlichen Vorbringen der Mutter des Beschuldigten, wonach der Beschuldigte bei seiner ersten Einvernahme nicht gelogen habe, als er aussagt habe, dass er die Privatklägerin nicht kenne, weil er erst vor Ort durch seinen damaligen Verteidiger aufgeklärt worden sei, um was es gehe (pag. 769), ist entgegenzuhalten, dass es unter diesem Aspekt gar noch widersprüchlicher erscheint, dass er angab die Privatklägerin nicht zu kennen.