12 Z. 90 ff.). Auf direkte Frage, was in der Wohnung der Privatklägerin geschehen sei, führte er abwehrend aus: «Keine sexuelle Nötigung, kein sexueller Angriff. Ich habe noch nie einer Frau etwas Sexuelles angetan. Vielleicht waren wir intim» (pag. 12 Z. 95 ff.). Im Anschluss konnte sich der Beschuldigte dann nicht daran erinnern, wie oft es zwischen ihm und der Privatklägerin zum Sex gekommen ist (pag. 12 Z. 99 ff.). Es fällt auf, dass obwohl der Beschuldigte behauptet, sich an vieles nicht mehr erinnern zu können, er im