11 Z. 65 f. und Z. 68 ff.). Selbst auf Vorhalt von Chatauszügen zwischen ihm und der Privatklägerin gab er lediglich zu, dass es so aussehe, als ob es seine Nummer sei. An das Schreiben dieser Nachrichten konnte er sich jedoch nicht mehr erinnern (pag. 11 Z. 75 ff. und 12 Z. 82 ff.). Er nahm bereits zu diesem Zeitpunkt eine defensive Haltung ein und führte ergänzend aus, dass diese Nachrichten nichts beweisen würden (pag. 12 Z. 84). Plötzlich vermochte sich der Beschuldigte dann doch wieder an (unkritische) Einzelheiten erinnern. Er gab zu, es könnte sein, dass die Privatklägerin ihn zu sich nach Hause eingeladen habe. Sie habe ihn offensichtlich gerngehabt (pag. 12 Z. 90 ff.).