Die Kammer stimmt diesem Einwand insofern zu, als der Gesundheitszustand des Beschuldigten auch im Rahmen der Aussagewürdigung angemessen zu berücksichtigen ist. Aber selbst unter Berücksichtigung dieses Umstandes erscheint das Aussageverhalten des Beschuldigten immer noch als höchst widersprüchlich und voller Lügensignale. Dies zeigt sich insbesondere an seinen tatnächsten Aussagen vom 20. Oktober 2020 (pag. 9 ff.): Der Beschuldigte behauptete zunächst, er kenne weder eine Frau, die C.________ heisse, noch sei er jemals in einem Haus an der .________ oder in der Umgebung gewesen (pag. 11 Z. 65 f. und Z. 68 ff.).