Die Kammer kann sich der Aussagewürdigung der Vorinstanz betreffend den Beschuldigten in allen Punkten anschliessen und macht sich die entsprechenden Ausführungen zu eigen. In der Berufungsverhandlung monierte die Verteidigung, auf die Aussagen des Beschuldigten, der an einer schweren psychischen Störung leide, könnten nicht die gleichen Kriterien zur Aussagewürdigung angewendet werden, wie bei einer gesunden Person. Deshalb könnten seine Aussagen nicht einfach als unglaubhaft oder als Lüge eingestuft werden (pag. 761). Die Kammer stimmt diesem Einwand insofern zu, als der Gesundheitszustand des Beschuldigten auch im Rahmen der Aussagewürdigung angemessen zu berücksichtigen ist.