dies weggelassen hat, kein Realitätskriterium, welches für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die «unheiklen» Aussagen der Privatklägerin in seiner zweiten Einvernahme weitestgehend bestätigt hat, wobei er jedoch eigene Notizen als Gedächtnisstützen verwendete. Hierbei ist nicht auszuschliessen, dass er sich dabei an den vorherigen Aussagen der Privatklägerin orientierte. Die heiklen Situationen liess der Beschuldigte entweder ganz aus oder bestritt pauschal die Schilderungen der Privatklägerin. Wie hiervor aufgezeigt, lassen sich in den Aussagen des Beschuldigten mehrere Lügensignale feststellen.