Anhand seiner Aussagen ist erkennbar, dass er alleine im Abziehen des Kondoms kein grosses Problem sieht, zumal er ansonsten nichts getan haben will. Damit ist zugleich verständlich, dass er dies zugibt, da er darin selbst kein strafbares Verhalten sieht. Zudem versucht er damit die Reaktion der Privatklägerin und schliesslich ebenfalls das «Hinauswerfen» aus der Wohnung zu erklären. Abschliessend erachtet das Gericht deshalb im Umstand, dass der Beschuldigte das Abziehen des Kondoms eingestanden und diesbezüglich nicht einfach gelogen resp. dies weggelassen hat, kein Realitätskriterium, welches für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht.