17 Schliesslich lässt sich aus dem Umstand, dass er zugab, das Kondom abgezogen zu haben, nichts zu seinen Gunsten resp. in Bezug auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ableiten. So gibt er zwar an, damit etwas Blödes getan zu haben, jedoch sei er ja nicht in sie eingedrungen. Für ihn ist die Reaktion der Privatklägerin zudem grundlos. Sie habe sich in etwas hineingesteigert und sich gar nicht mehr beruhigt (pag. 27 Z. 247 ff.). Anhand seiner Aussagen ist erkennbar, dass er alleine im Abziehen des Kondoms kein grosses Problem sieht, zumal er ansonsten nichts getan haben will.